StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 181 Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
Schrifttum
S bei § 180.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt und äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Strafe | |
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | |
VI. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
§ 181 erfasst die fahrlässige Begehung des § 180 Abs 1. Er enthält darüber hinaus die in § 180 Abs 2 genannten Qualifikationen.
II. Tatobjekt und äußere Tatseite
2
Hinsichtlich Objekt und äußere Tatseite gelten die Ausführungen zu § 180 Rz 5 ff. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit ist allein schon im Handeln entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag begründet. Hinsichtlich der Qualifikationen gelten die Ausführungen zu § 180 Rz 21 ff.
III. Innere Tatseite
3
Es ist Fahrlässigkeit (§ 6) erforderlich. Dabei genügt es, dass nur die Verunreinigung oder auch nur die potenzielle Gefährdung fahrlässig bewirkt wurden; die Tathandlung und der Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (einen behördlichen Auftrag) können auch vorsätzlich begangen worden sein. Zur Irrtumsregelung s § 183a Abs 2.
IV. Strafe
4
Abs 1: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen; Abs 2, 1. Satz (Tier- und Pflanzenbestand, andauernde Verschlechterung, Beseiti...