StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 178 Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
Schrifttum
Aigner, HIV-Infektion und Strafbarkeit nach den § 178, 179 StGB, RdM 2000, 87; Aigner/Hausreither, Tatbestand Gemeingefährdung und HIV, RdM 2010, 115; Bittmann, Strafrechtliche Probleme im Zusammenhang mit AIDS, ÖJZ 1987, 486; Flora, Die Strafbarkeit HIV-infizierter Personen nach § 178, 179 StGB aufgrund von Sexualkontakten mit nicht infizierten Sexualpartnern, RZ 1999, 65; Hinterhofer, AIDS, HIV und Strafrecht, JRP 2002, 99; Pilnacek/Tiegs, Verpflichtung des Patienten zur Offenbarung seines HIV-Status? RdM 1995, 32; Schöne, Das AIDS-Gesetz – Ein wirksames Mittel zur Bekämpfung gegen AIDS? ÖJZ 1989, 685; Teumer, Neues zum Thema Aids und Strafrecht, RdM 2010, 11; Wolf, Die neue Struktur der gemeingefährlichen Delikte, NStR II, 69.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Tatobjekt | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Abgrenzung | |
V. | Strafe | |
VI. | Konkurrenz |
I. Tatobjekt
1
Schutzobjekt ist der Mensch, der vor den Gefahren übertragbarer gefährlicher Krankheiten bewahrt werden soll.
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht in der Begehung einer Handlung, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen