StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 177c Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
Schrifttum
S bei § 177b.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 177c ist das Fahrlässigkeitspendant zu § 177b, unterscheidet sich von diesem daher nur auf der subjektiven Tatseite.
II. Tatobjekt und äußere Tatseite
2
Hinsichtlich Objekt und äußere Tatseite gilt das zu § 177b Gesagte.
III. Innere Tatseite
3
Es ist Fahrlässigkeit (§ 6) erforderlich. Dabei genügt es, sich die Fahrlässigkeit auf die in § 177b Abs 2 und 3 genannten Gefahren bezieht; die Tathandlung des § 177b Abs 2 oder 3 selbst kann auch vorsätzlich begangen werden.
IV. Strafe
4
Die Grundstrafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
5
Bei Eintritt der in § 171 Abs 2 genannten Gefahr, bei erheblicher Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes oder bei Bewirken einer lange Zeit andauernden Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft beträgt die Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Es handelt sich jeweils um Erfolgsqualifikationen des Gefährdungsdelikts (Fahrlässigkeits-Fahrläss...