StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 177a Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Tathandlungen | |
IV. | Innerer Tatbestand | |
V. | Strafe | |
VI. | Konkurrenz | |
VII. | Im Ausland begangene Taten |
I. Allgemeines
1
Die § 177a bis 177c wurden zur Umsetzung internationaler und europarechtlicher Vorgaben geschaffen (siehe dazu Flora, SbgK § 177a Rz 1 ff; Aicher-Hadler, WK2 § 177a–177c Rz 2; Kienapfel/Schmoller, BT III § 177a–177b Rz 5 f). Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2018 wurde der Begriff „atomar“ durch „nuklear“ und „radiologisch“ ersetzt, um Art 3 Abs 1 lit f RL (EU) 2017/251 zur Terrorismusbekämpfung umzusetzen, denn der Begriff „atomar“ erfasst vom Wortlaut her nicht radiologische Waffen. Damit führt die Novelle zu einer Ausdehnung der Strafbarkeit.
II. Tatobjekt
2
Der Begriff des Kampfmittels ist den § 280 und 320 Abs 1 Z 3 entnommen (EBRV StRÄG 1996, 50; Aicher-Hadler, WK2 § 177a–177c Rz 4; Flora, SbgK § 177a Rz 10; Kienapfel/Schmoller, BT III § 177a–177b Rz 10 ff) und erfasst somit „alle Gegenstände, die zur Ausrüstung für den Kampf, also für bewaffnete Auseinandersetzungen, bestimmt sind“ (EBRV 1971, 423). Neben Waffen und Munition fallen etw...