StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 23 Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
Schrifttum
Bruckmüller, Die strafrechtliche Behandlung der Rückfälligkeit im österreichischen Recht (2011); Kunst, Die strafrechtliche Behandlung des Rückfalls, ÖJZ 1980, 314; Loebenstein, Das neue Strafgesetzbuch nach fünf Jahren, ÖJZ 1980, 1; Mayerhofer, Die Krise der Sicherungsverwahrung, ÖJZ 1986, 216; Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht (1982); Rieder M.A., Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter, ÖJZ 1976, 390; s im Übrigen bei § 21.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Voraussetzungen für die Einweisung | ||
A. | Anlasstat | ||
B. | In Betracht kommende Vorverurteilungen | ||
C. | Ausländische Verurteilungen | ||
D. | Gefährlichkeitsprognose | ||
III. | Absehen von der Anordnung der Unterbringung | ||
IV. | Dauer und Reihenfolge, Verfahrensrechtliches |
I. Allgemeines
1
Die Unterbringung eines Rechtsbrechers in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter dient der Bekämpfung des Gewohnheits- und Berufsverbrechertums und ist gegen Hang- und Berufsverbrecher gerichtet, deren bisherige Abstrafungen nicht ausgereicht haben, um die für die Allgemeinheit gefährliche Charakterveranlagung des Rechtsbrechers zu beseitigen.
2
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