StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 170 Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
Schrifttum
S bei § 169.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt, Tatobjekt und äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Strafe | |
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 459 StG. Mit Strafe bedroht ist, wer eine der in § 169 bezeichneten Taten fahrlässig begeht; im Übrigen deckt sich der Tatbestand mit dem der (vorsätzlichen) Brandstiftung.
II. Tatsubjekt, Tatobjekt und äußere Tatseite
2
Hinsichtlich Subjekt, Objekt und äußere Tatseite vgl die Ausführungen bei § 169 Rz 2 ff, 8 ff. Es muss jedoch tatsächlich eine Feuersbrunst herbeigeführt worden sein; die bloße Gefahr des Entstehens einer solchen genügt nicht. Kam es daher – aus welchen Gründen immer, etwa weil es vorher gelöscht wird – nicht zum Ausbruch einer Feuersbrunst, kommt Bestrafung nach § 170 nicht in Betracht (Bertel/Schwaighofer, BT II12 § 169, 170 Rz 5; Flora, SbgK § 170 Rz 16).
III. Innere Tatseite
2a
Es ist Fahrlässigkeit des Täters erforderlich. Die Fahrlässigkeit muss sich aber nicht auf die ganze Tat erstrecken, dh, der Täter muss nicht sowohl hinsichtlich der Verursachung einer Feuersbrunst als auch ...