StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 165a Tätige Reue
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tätige Reue durch rechtzeitige und freiwillige Sicherstellung (Abs 1) | |
III. | Tätige Reue durch freiwilliges und ernstliches Bemühen um Sicherstellung (Abs 2) |
I. Allgemeines
1
Durch die StG-Nov 1993 wurde gemeinsam mit der Strafbestimmung der Geldwäscherei auch die dazu gehörige Möglichkeit der tätigen Reue im Gesetz verankert. Diese Sonderbestimmung ist notwendig, weil die Voraussetzungen von der allgemeinen tätigen Reue nach § 167 abweichen. Der Entfall der Strafbarkeit orientiert sich nicht am Interesse der Schadensgutmachung gegenüber dem Opfer, sondern am staatlichen Sicherstellungsinteresse hinsichtlich der geldwäschereitauglichen Vermögensbestandteile (Kirchbacher, WK2 § 165a Rz 1).
2
§ 165a ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Sie kommt nur demjenigen zugute, der in seiner Person die Voraussetzungen erfüllt.
3
§ 165a unterscheidet zwei Arten der tätigen Reue:
tätige Reue durch rechtzeitige und freiwillige Sicherstellung (Abs 1) und
tätige Reue durch freiwilliges und ernstliches Bemühen um Sicherstellung (Abs 2).
II. Tätige Reue durch rechtzeitige und freiwillige Sicherstellung (Abs 1)
4
Für das Freiwilligkeits- und Rechtz...