StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 163 Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Vollendung – Versuch | |
VI. | Abgrenzung | |
VII. | Strafe | |
VIII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
So wie § 157 in Ergänzung des Delikts nach § 156 die Befriedigungsrechte der Gläubiger gegen Angriffe Dritter schützt, die ohne Einverständnis mit dem Schuldner handeln, ergänzt § 163 die Strafbestimmung des § 162, indem Vollstreckungsvereitelungshandlungen pönalisiert werden, die ein Dritter ohne Einverständnis mit dem Schuldner zu dessen Gunsten und zum Nachteil des Gläubigers setzt. Bis zum Inkrafttreten des StGB war der Dritte nur strafbar, wenn er sich im Einverständnis mit dem Schuldner an dessen Vollstreckungsvereitelung beteiligte (vgl EBRV 1971, 307). § 163 kommt damit auch zur Anwendung, wenn das dolose Zusammenwirken zwischen Schuldner und Dritten nicht nachweisbar ist (DokStGB, 176; Kirchbacher, WK2 § 163 Rz 2).
II. Tatsubjekt
2
Täter kann jeder sein, der selbst nicht Schuldner oder gemäß § 161 Abs 1 diesem gleichgestellt ist, vorausgesetzt, dass er die Tat ohne Einverständnis mit dem Schuldner begeht. Es kann dies ein naher Angehöriger des Schuld...