StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 162 Vollstreckungsvereitelung
Schrifttum
Liebscher, Grundfragen des Wirtschaftsstrafrechts, JBl 1979, 225; Knötzl, Sanierung durch Exekutionsvereitelung, ecolex 1990, 673.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatsubjekt | ||
III. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatobjekt | ||
B. | Begehungsformen | ||
C. | Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung des Gläubigers | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Vollendung – Versuch | ||
VI. | Beteiligung mehrerer | ||
VII. | Abgrenzung | ||
VIII. | Strafe | ||
IX. | Konkurrenz | ||
X. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
§ 162 schützt das Recht des Gläubigers auf Befriedigung seines Anspruchs gegen den Schuldner durch Zwangsvollstreckung (Einzelexekution). Während die Vorläuferbestimmung des § 1 ExVG (RGBl 1883/78) als Absichtsdelikt konzipiert war und nur auf eine dem Schuldner drohende oder bereits im Zuge befindliche Zwangsvollstreckung abgestellt hatte, ist § 162 ein Erfolgsdelikt, das neben der Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung des Gläubigers in einem schon anhängigen Exekutionsverfahren auch die Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung durch Zwangsvollstreckung überhaupt pönalisiert. Der Aufbau des Tatbestands entspricht, abgesehen vom Erfordernis einer Gläubigermehrheit, weitgehend dem ...