StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 20a Unterbleiben des Verfalls
Schrifttum
S bei § 20.
Die grundlegenden Änderungen, die § 20a seit der letzten Auflage widerfahren sind, lassen keine Beibehaltung der in den Vorauflagen vorgenommenen Randnummerierung bei der Neubearbeitung zu.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Unzulässigkeit des Verfalls in Bezug auf § 20 Abs 2 und 3 | |
III. | Allgemeine Unzulässigkeit nach § 20a und anderen Verfallsbestimmungen | |
IV. | Unzulässigkeit nach § 20a Abs 3 |
I. Allgemeines
1
Der Verfall ist grundsätzlich zwingend auszusprechen (arg „hat […] für verfallen zu erklären“; s Fabrizy, StGB12 § 20 Rz 1; Tipold, Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht 2014, 196; aA Tischler in SbgK § 20c Rz 1). Nur in den von § 20a erfassten Fällen ist die Anordnung des Verfalls unzulässig.
II. Unzulässigkeit des Verfalls in Bezug auf § 20 Abs 2 und 3
2
Grundsätzlich kann der Verfall nicht nur im Hinblick auf Vermögenswerte, die sich beim Täter befinden, sondern auch im Hinblick auf Vermögenswerte Dritter angeordnet werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 20, der nicht auf Vermögenswerte, die sich beim Täter befinden, eingeschränkt ist, als auch aus einem Umkehrschluss von § 20a, der den Verfall von Vermögenswerte...