StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 153e Organisierte Schwarzarbeit
Schrifttum
S bei § 153c.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Illegale Erwerbstätigkeit | ||
B. | Tathandlungen/Täterkreis § 153e Abs 1 Z 1 | ||
C. | Tathandlungen/Täterkreis § 153e Abs 1 Z 2 | ||
D. | Führende Tätigkeit in einer Verbindung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | § 153e Abs 2 | ||
V. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Durch das Sozialbetrugsgesetz (BGBl I 2004/152) wurde das StGB um den Tatbestand der organisierten Schwarzarbeit (§ 153e) erweitert. Die Bestimmung verfolgt nicht das Ziel der Pönalisierung von nicht zu Erwerbszwecken erbrachten Hilfsleistungen, zB im Familien-, Freundes- und Nachbarschaftskreis (EBRV 698 BlgNR 22. GP 4), vielmehr soll organisierter „Pfusch“ im großen Stil bekämpft werden (Reindl-Krauskopf, RdA 2008, 391).
2
§ 153e dient der Sicherung des Beitrags- und Abgabenaufkommens, zudem wird der redliche Wettbewerb geschützt. Darüber hinaus sollen illegal Erwerbstätige vor ausbeuterischen Arbeitsbedingungen und Beitragsverlusten in der Pensionsversicherung bewahrt werden (12 Os 27/13g = JBl 2014, 468; Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153e Rz 2; Meissnitzer, Sozialbetrug 193).
II. Äußere Tatseite
A. Illegale Erwerbstätigkeit
3
Illegal erwerbst...