StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 152 Kreditschädigung
Schrifttum
Berka, Unternehmensschädigende Kritik und Freiheit der Meinungsäußerung, wbl 1997, 265; Schönherr, Kreditschädigende Tatsachenbehauptungen, ÖBl 1975, 77; Zeiler, Persönlichkeitsschutz (1998).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Rechtfertigung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Verfolgungsvoraussetzung; Abgrenzung | |
VIII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 152 ist an die Stelle des früheren Art V StGNov 1929 getreten. Strafbar ist – entgegen der RV 1971 – nur die vorsätzliche Kreditschädigung. Geschützt wird das Vermögen (Hinterhofer, SbgK § 152 Rz 4).
II. Tatobjekt
2
Objekt ist „ein anderer“; darunter fallen sowohl physische als auch juristische Personen. Es muss sich nicht um einen Unternehmer handeln; auch ist es nicht erforderlich, dass er zur Tatzeit einem Erwerb nachgeht (Hinterhofer, SbgK § 152 Rz 15; Kirchbacher/Presslauer, WK2 § 152 Rz 1).
3
Geschützt werden
der Kredit, das ist das Vertrauen, das jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten (Bonität) genießt;
der Erwerb, worunter die legalen (Hinterhofer, SbgK § 152 Rz 25) Verdienstmöglichkeiten des Betroffenen zu verstehen sind; und
Die Tathandlung besteht im