StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 140 Gewaltanwendung eines Wilderers
Schrifttum
S bei § 137.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Objektive Voraussetzungen | ||
A. | Bereits erlangte Beute | ||
B. | Betretung auf frischer Tat | ||
C. | Gewalt | ||
III. | Subjektive Voraussetzungen | ||
IV. | Abgrenzung | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung ist dem räuberischen Diebstahl (§ 131) nachgebildet (räuberische Wilderei). Sie normiert eine Qualifikation des Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, setzt also die Erfüllung des Grundtatbestands nach § 137 (ggf iVm § 138) voraus.
II. Objektive Voraussetzungen
A. Bereits erlangte Beute
3
Da § 140 nur auf die Beute und nicht wie § 131 auf eine weggenommene Sache abstellt, ist die Streitfrage, ob die Vortat vor der Gewaltanwendung bzw Drohung schon formell vollendet sein muss oder bereits im Versuchsstadium derselben eingreift, bei § 140 nicht relevant. Tatsächlich von Beute sprechen kann man, wenn der Täter (Wilderer, Wildfischer) das Wild, die Fische etc bereits erlangt, sich ihrer mithin schon bemächtigt hat (etwas weiter Wach, SbgK § 140 Rz 7, wo schon das beginnende Hingreifen oder sich Nähern zum bereits erlegten Tier ausreichen soll). Solange die Beute noch nicht erlangt ist, kann m...