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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 150
Kapitalertragsteuer auf endbesteuerungsfähige Kapitalerträge
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Kapitalertragsteuer auf endbesteuerungsfähige Kapitalerträge (Kennzahl 364) Bei dieser Kennziffer ist nur jene Kapitalertragsteuer anzusetzen, die auf endbesteuerte Kapitalerträge wie Zinsen aus Einlagen und Anleihen und aus Dividenden (Halbsatz) entfällt. Eine Eintragung ist nur dann vorzunehmen, wenn auch die entsprechenden Einkünfte angegeben werden, damit diese zum vollen bzw. halben Steuersatz veranlagt werden. | 45 |