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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite 240

Lieferungen im Rahmen des Sicherungs- und Vorbehaltseigentums sowie bei Grundstücksumsätzen im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens


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Lieferungen im Rahmen des Sicherungs- und Vorbehaltseigentums sowie bei Grundstücksumsätzen im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens (Kennzahl 044).
In diesen Fällen kommt es ab ebenfalls zum Übergang der Steuerschuld. (§ 19 Abs. 1b UStG). Sollte es keinen Auschluss vom Vorsteuerabzug geben, so kann der Leistungsempfänger die geschuldete Umsatzsteuer wieder abziehen.
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