zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 161

Hälftesteuersatz für nicht entnommene Gewinne


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hälftesteuersatz für nicht entnommene Gewinne (Kennzahl 793)
Wie bereits ausgeführt (Seite S 121), besteht für natürliche Personen (Einzelunternehmer und Mitunternehmerschaften) die begünstigte Besteuerung des nicht entnommenen Gewinnes. Dies gilt aber nur bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb bei Bilanzierung (§ 11a EStG, BGBl. I Nr. 71/2003) für einen Betrag bis zu 100.000 € pro Person. Dieser Höchstbetrag kann nur einmal im Jahr ausgeschöpft werden, auch wenn jemand bei mehreren Gesellschaften beteiligt ist. Der nicht entnommene Gewinn kann mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG (halber Steuersatz) besteuert werden, wenn er in der Kennzahl 793 eingetragen wird.
72


Daten werden geladen...