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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 232

Eigenverbrauch


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Eigenverbrauch (Kennzahl 001, siehe Rz. 66 ff., 361 ff., 475 ff. UStR 2000)
Außer den Entgelten für Lieferungen und Leistungen ist auch der Eigenverbrauch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Auf die ausführliche Darstellung in den vom Finanzamt zugesandten "Erläuterungen" wird hingewiesen. Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
• Die Entnahme von Gegenständen aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen ist nicht umsatzsteuerbar, wenn für diese Gegenstände keine Vorsteuer geltend gemacht wurde. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Gegenstand von einem Privaten gekauft oder wenn ein KFZ ins Betriebsvermögen aufgenommen wurde, ohne dass die Vorsteuer geltend gemacht werden konnte (§ 3 Abs. 2 UStG).
• Bei Ausgaben i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 1-5 EStG bzw. § 12 Abs. 1 Z 1-5 KStG ist mit Ausnahme der Bewirtung v. Geschäftsfreunden (Rz. 1925 UStR 2000) ein Eigenverbrauch anzusetzen (§ 1 Abs. 1 Z 2a UStG, Rz. 79 UStR 2000).
• Umsatzsteuerpflichtig sind Ausgaben des Unternehmers für Leistungen im Ausland, die, wenn sie im Inland erbracht worden wären, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, z. B. Miete und Reparatur von Kraftfahrzeugen.
Beim Auslandsleasing von PKW wurde die an sich gemeinschaftswidrige Eigenverbrauchsbesteuerung bis Ende 2007 verlängert. Siehe dazu den Artikel von...




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