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Richtlinie des BMF vom 05.12.2022, 2022-0.860.124

3a. Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994)

3a.1. Zeitpunkt der sonstigen Leistung

Siehe Rz 2608, Rz 2610, Rz 2618 und Rz 2619 bis Rz 2621.

3a.1a. Den sonstigen Leistungen gleichgestellter Eigenverbrauch

3a.1a.1. Allgemeines

475Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gemäß § 3a Abs. 1a UStG 1994 gleichgestellt:

  • Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer

    • für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,

    • für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;

Das gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes.

  • Die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer

    • für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,

    • für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

Die Bestimmung regelt den Verwendungs- und Leistungseigenverbrauch einschließlich der Besteuerung der unentgeltlichen sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer, ausgenommen Aufmerksamkeiten. Beide Sachverhalte werden den sonstigen Leistungen gleichgestellt.

Die Verwendung des nichtunternehmerisch genutzten Teiles eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes ist ein nicht steuerbarer Vorgang, der vom Vorsteuerabzug ausschließt (siehe Rz 481 und Rz 2000).

3a.1a.2. Verwendungseigenverbrauch

476Die für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendeten Gegenstände müssen dem Unternehmen dienen oder bisher gedient haben. Ein Dienen liegt insoweit vor, als dem Unternehmer die Nutzung an einem Gegenstand zusteht, selbst wenn diese umfangmäßig oder zeitlich begrenzt sein sollte. Ob ein Gegenstand dem Unternehmen dient, richtet sich nach § 12 Abs. 2 UStG 1994. Siehe Rz 1901 bis Rz 1952.

477Der Unternehmer muss nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes sein, sondern dieses dient auch dann seinem Unternehmen, wenn er es zB auf Grund eines Miet-, Pacht-, Leih- oder Leasingvertrages nutzt.

478Die Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens setzt nicht die Überführung des Gegenstandes in die Privatsphäre des Unternehmers voraus, so dass ein Eigenverbrauch auch bei solchen Unternehmern möglich ist, welche neben der Unternehmenssphäre keine private Sphäre besitzen (zB Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sowie andere Körperschaften).

479Körperschaften öffentlichen Rechts und Vereine können neben dem unternehmerischen einen nichtunternehmerischen Bereich haben. Werden dem Unternehmensbereich dienende Gegenstände von der Körperschaft öffentlichen Rechts oder dem Verein für den nichtunternehmerischen Bereich verwendet, diesem zugeordnet oder die Verwendung dieser Gegenstände Dritten gestattet, ist innerhalb des Vorsteuerberichtigungszeitraums die geltend gemachte Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 10 bis Abs. 13 UStG 1994 zu berichtigen (zum besonderen Fall des Eigenverbrauchs bei Verwendung für unternehmensfremde Zwecke vgl. EuGH 12.02.2009, Rs C-515/07, VNLTO). Dies gilt auch, wenn sich der Anteil der unternehmerischen Nutzung eines von Beginn an für unternehmerische Zwecke angeschafften Gegenstandes erhöht (vgl. EuGH 25.7.2018, Rs C-140/17, Gmina Ryjewo). Werden mit eingekauften Waren für einen Betrieb auch Mitglieder gratis verköstigt, muss ebenso eine anteilige Vorsteuerberichtigung vorgenommen werden. Keine Berichtigung ist vorzunehmen, wenn mithelfende Personen (Personal) im Gastgewerbe unentgeltlich verpflegt werden.

480Bei der kostenlosen Zurverfügungstellung von Einrichtungen eines Unternehmens an Betriebsangehörige des Unternehmens liegt ein Eigenverbrauch gleichfalls nicht vor, soweit die Zurverfügungstellung aus betrieblichen Gründen und damit im Rahmen des Unternehmens erfolgt; eine Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens findet in einem solchen Fall nicht statt.

3a.1a.3. Ausnahme vom Verwendungseigenverbrauch (Rechtslage ab 1. Mai 2004)

481Kein Eigenverbrauch liegt vor bei der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes hinsichtlich des nicht unternehmerisch genutzten Teiles. Diese Nutzung stellt einen nicht steuerbaren Vorgang dar. Das gilt auch für Grundstücksteile, die grundsätzlich für unternehmerische Zwecke bestimmt sind, und nur vorübergehend für private Zwecke verwendet werden. Auch in diesen Fällen erfolgt die Korrektur nicht über den Eigenverbrauch, sondern über eine Berichtigung der Vorsteuern.

Hinsichtlich der mit einem nicht steuerbaren Eigenverbrauch zusammenhängenden Vorsteuern siehe Rz 2000.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
05.12.2022
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise:
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2608
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2610
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2618
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2619
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2621
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 481
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2000
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1901
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1952
§ 12 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 10 bis 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
EuGH 12.02.2009, C-515/07, VNLTO
EuGH 25.07.2018, C-140/17, Gmina Ryjewo
Schlagworte:
Umsatzsteuer - Leistungen - sonstige Leistungen - Leistungszeitpunkt - Unterlassen - Dulden - Verwendung eines Grundstückes - Verwenden eines Grundstückes - Gebäude - gemischt genutzte Gebäude - Geschenke - freiwilliger Sozialaufwand - Schenkungen - Eigenverbrauchsbesteuerung - Nutzungseigenverbrauch - Nutzung - Nutzungsentnahme - Aufwendungen - Zuwendungen - Ausgaben - Seeling - Bedarf des Personals - Personal - Personalbedarf - Leistungen ans Personal - Dienstnehmer - Annehmlichkeiten - Gleichstellung - Zeitpunkt der sonstigen Leistung - Eigenverbrauch - Verwendung - Aufmerksamkeiten - Arbeitnehmer - Verwendungseigenverbrauch - Zurverfügungstellung - Grundstück
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462