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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 160
Hälftesteuersatz für begünstigte Einkünfte
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Hälftesteuersatz für begünstigte Einkünfte (Kennzahl 423) Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssatzes. Auf das andere (nicht begünstigte) Einkommen ist der Durchschnittssteuersatz anzuwenden. Als begünstigte Einkünfte, die mit dem Hälftesteuersatz versteuert werden, kommen in Betracht: 1. Beteiligungserträge: a) Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen. b) Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. c) Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988). d) Gewinnanteile jeder Art aufgrund von Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes. e) Rückzahlungen im Sinne des § 32 Z 3. f) Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte, sofern sie Einkünfte aus Kapitalvermögen sind. Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung ... |