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Kinder, für die Sie den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) geleistet haben
Kinder, für die Sie den gesetzlichen Unterhalt
(Alimente) geleistet haben
Wenn Sie für ein Kind, das nicht zu Ihrem
Haushalt gehört hat und für das weder Ihnen noch Ihrem von Ihnen nicht getrennt lebenden
(Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wurde, im Jahr 2006 den gesetzlichen Unterhalt
geleistet haben, steht Ihnen ein
Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Der
Unterhaltsabsetzbetrag beträgt
Tabelle in neuem Fenster öffnen
• | für ein Kind | 25,50 € monatlich (306,00 € jährlich) |
• | für das zweite Kind | 38,20 € monatlich (458,40 € jährlich) |
• | für jedes weitere Kind | 50,90 € monatlich (610,80 € jährlich) |
für jeden Kalendermonat, für den Sie den vollen Unterhalt tatsächlich geleistet
haben. Der Unterhaltsabsetzbetrag wird nicht monatlich automatisch gutgeschrieben oder
ausgezahlt, sondern nur im Wege der Veranlagung von der Einkommensteuerschuld
abgezogen.
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche
Festsetzung der Unterhaltsleistung vorliegt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann
für jeden Kalendermonat zu, wenn
• der vereinbarten
Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen...