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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite 220

Sanierungsgewinne und Schuldnachlass


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Sanierungsgewinne und Schuldnachlass (Kennzahlen 669 und 668)
Sanierungsgewinne sind seit 1998 voll steuerpflichtig. Nur in den Fällen eines gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs (§§ 140 ff. Konkursordnung) wurde im § 36 EStG geregelt, dass die aus Sanierungsgewinnen entstehende Körperschaftsteuer in dem über der Ausgleichsquote liegenden Ausmaß nicht festzusetzen ist (§ 23a KStG 1988). Für außerhalb eines gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs entstehende S. 221Sanierungsgewinne kann ebenfalls eine entsprechende Besteuerung erfolgen. Auf die Rz. 7250 ff. EStR 2000 wird hingewiesen.
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