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Einkünfte aus Kapitalvermögen
S. S 146Einkünfte aus
Kapitalvermögen
Folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen, von denen Ihnen
Kapitalertragsteuer (KESt) abgezogen wurde, sind endbesteuerungsfähig; Sie sind deshalb
nicht verpflichtet, diese Erträge in die Einkommensteuererklärung
aufzunehmen:
• Zinsen aus Spareinlagen, Festgeldern und laufenden
Guthaben bei inländischen Banken, auch Zinsen von
Bausparguthaben.
• Zinsen aus öffentlich begebenen inländischen
Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen, ausgenommen
die so genannten "Altemissionen".
Wenn Sie für solche Wertpapiere Ihrer
Bank den unwiderruflichen Auftrag erteilt haben
(Optionserklärung gemäß § 97 Abs. 2 EStG), von den
Erträgen die KESt für Sie abzuführen, sind auch die Erträge aus den Altemissionen
endbesteuert, das heißt, Sie sind nicht verpflichtet, die Erträge aus diesen
Wertpapieren in Ihre Einkommensteuererklärung aufzunehmen.
Wenn Sie aber
keine Optionserklärung abgegeben haben, so müssen Sie die Erträge aus den Altemissionen
in der Einkommensteuererklärung angeben.
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