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Auswärtige Berufsausbildung von Kindern
Auswärtige Berufsausbildung von
Kindern
Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, z. B. Besuch einer auswärtigen Mittelschule oder Universität, gelten dann als
außergewöhnliche S. S 173Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht (Details: Verordnung BGBl. Nr.
624/1995).
Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Der
Pauschbetrag ist unabhängig vom tatsächlich entstandenen Mehraufwand. Der Pauschbetrag
steht auch während der Schul- und Studienferien zu, bei Beginn oder Ende während des
Jahres aber nur für die Monate der Ausbildung. Der Pauschbetrag kann ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes bei der Berechnung des steuerpflichtigen
Einkommens abgezogen werden.
*
Folgende Aufwendungen
können nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden:
• Unterhaltsleistungen an den geschiedenen
Ehegatten (Ehegattin), an Kinder aus geschiedenen Ehen, an uneheliche Kinder, an
mittellose Angehörige (siehe Unterhal...