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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 186

Antrag auf Gebäudebegünstigung nach § 24 Abs. 6 EStG


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Antrag auf Gebäudebegünstigung nach § 24 Abs. 6 EStG
Wird der Betrieb aufgegeben, weil der Betriebsinhaber gestorben ist, erwerbsunfähig geworden ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt, können auf Antrag betriebliche stille Reserven eines Gebäudes, das dem Steuerpflichtigen auch als Hauptwohnsitz gedient hat unversteuert gelassen werden. Siehe dazu Rz. 5698 ff. der Einkommensteuerrichtlinien 2000. Die Höhe der unversteuert gelassenen stillen Reserven braucht nicht angegeben zu werden.
Die für viele Unternehmer erforderlich werdende Gewinnermittlung nach § 5 EStG führt zu Nachteilen bei einer geplanten Betriebsaufgabe und Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 24 Abs. 6 EStG (Beitrag von Alois Pircher in SWK-Heft 30/2006, Seite S 839). Weiters siehe bei Reinhold Beiser in SWK-Heft 34/35/2006, Seite S 940.
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