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Übrige steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug
Übrige steuerfreie Umsätze
ohne Vorsteuerabzug (Kennzahl 020)
Die darunter
fallenden Umsätze sind in § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26 und 28 UStG aufgezählt. Soweit jedoch in
solchen Fällen Rechnungen mit Angabe von Umsatzsteuer oder Kleinbetragsrechnungen mit
Angabe des Steuersatzes ausgestellt werden, ist die Umsatzsteuer abzuführen. Die
Vorsteuern, die mit den unecht befreiten Umsätzen zusammenhängen, können nicht abgezogen
werden.
S. S 236Solche unecht befreite
Umsätze sind u. a.:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Z 8: | die Gewährung, die Vermittlung und die
Verwaltung von Krediten sowie
Wertpapierumsätze, Umsätze von Gesellschaftsanteilen, verschiedene Geld- und
Bankgeschäfte; die Umsätze und die Vermittlung von Gold in Barren- oder
Plättchenform sowie von Goldmünzen unter jeweils weiteren Voraussetzungen (siehe
Verordnung BGBl. II Nr. 36/2001 betr. Goldmünzen); |
Z 9: | die Vergütungen jeder Art einschließlich der
Reisekostenersätze, die an Mitglieder des
Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere
mit der Überwachung der Geschäftsführung... |