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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite 151

Ausländische Quellensteuern


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Ausländische Quellensteuern (Kennzahl 757)
Hier sind anrechenbare ausländische Quellensteuern anzuführen, die auf ausländische betriebliche und private Kapitalerträge entfallen, die mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert werden. Ausländische Quellensteuern, die im Ausland bereits erstattet worden sind, dürfen nicht eingetragen werden.
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