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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite 240

Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe


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Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe (Kennzahl 071)
Der innergemeinschaftliche Erwerb, der in Österreich steuerfrei ist (§ 6 UStG), z. B. Goldbarren, Goldmünzen (siehe Anm. 14, Seite S 233 f.) u. a., ist hier anzugeben. Nach Abzug der steuerfreien Beträge vom Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage ergibt sich die Summe der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe, die bei den Kennzahlen 072 bis 075 auf die Steuersätze aufzuteilen ist.
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