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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 235

Kleinunternehmer

Kleinunternehmer (Kennzahl 016; siehe Rz. 1019 ff. UStR 2000)
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 sind die Umsätze der Kleinunternehmer "unecht befreit". Ein Kleinunternehmer braucht keine Umsatzsteuer abzuführen, darf aber auch keine Vorsteuer beanspruchen. Siehe Anm. 1, Seite S 224. Zur Frage der Bindungswirkung der Verzichtserklärung siehe Gerhard Gaedke in SWK-Heft 29/2006, Seite S 825.


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Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 22.000 € (ab 2007: 30.000 € ; Nettobetrag) nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.

Zu beachten ist, dass der Grenzbetrag von 22.000 € nach der Rechtsprechung des VwGH (, 98/14/0057) als "Nettobetrag" zu verstehen ist.
Ausländische Unternehmer sind von der...

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