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Kleinunternehmer
Kleinunternehmer (Kennzahl 016; siehe Rz. 1019 ff.
UStR 2000)
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 sind die Umsätze der Kleinunternehmer
"unecht befreit". Ein Kleinunternehmer braucht keine Umsatzsteuer abzuführen, darf aber
auch keine Vorsteuer beanspruchen. Siehe Anm. 1, Seite S 224. Zur Frage der
Bindungswirkung der Verzichtserklärung siehe Gerhard Gaedke in
SWK-Heft 29/2006, Seite S 825.
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Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen
Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im
Veranlagungszeitraum 22.000 € (ab 2007: 30.000 € ; Nettobetrag)
nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften
einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige
Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes
von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. |
Zu beachten ist, dass der Grenzbetrag von 22.000 € nach der
Rechtsprechung des VwGH (, 98/14/0057) als "Nettobetrag" zu verstehen
ist.
Ausländische Unternehmer sind von der...