Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 233
Lohnveredelungen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lohnveredelungen (Kennzahl 012) Die Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr ist in gleicher Weise wie Ausfuhrlieferungen umsatzsteuerfrei. Eine Lohnveredelung (§ 6 Abs. 1 Z 1 UStG) liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand, den der Auftraggeber zu diesem Zweck in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben hat, be- oder verarbeitet (§ 3 Abs. 6 UStG) oder eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 UStG bewirkt und 1. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8 UStG) hat oder 2. das Umsatzgeschäft, das seiner Lohnveredelung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Auftraggeber abgeschlossen hat, und der Auftraggeber den be- oder verarbeiteten S. S 234Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Auftraggeber die Gegenstände zum Zweck der Be- oder Verarbeitung eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben hat und der Gegenstand anschließend in das Drittlandsgebiet gelangt. Daher fällt die Be- oder Verarbeitung von Gegenständen, die aus anderen Gründen in das Inland gelangt sind (z. B. die Reparatur von Kraftfahrzeugen ausländischer Urla... |