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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 219
Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer
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Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer (Kennzahl 645) Die vom Schuldner einbehaltene oder übernommene Kapitalertragsteuer wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet (siehe Anm. 13, Seite S 216). | 18 |