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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite 162

Anrechnung von Steuern


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Anrechnung von Steuern (Kennzahl 375)
Die Einkommensteuer von Veräußerungsgewinnen (siehe Seite S 130 f.) und von Einkünften aus der Veräußerung von bestimmten Beteiligungen (siehe Anm. 61, Seite S 156) wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn Sie den veräußerten Betrieb oder den veräußerten Anteil innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet haben. In diesem Falle ist der Betrag der anzurechnenden Erbschafts- oder Schenkungssteuer in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Hier können Sie laut den Erläuterungen für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung auch Kapitalertragsteuer von Ausschüttungen aus Aktien und Genussrechten (bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 14.600 € ) begünstigter Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, Mindestkörperschaftsteuer nach Umwandlungen (§ 9 Abs. 8 Umgründungssteuergesetz) und die auf Auslandszinsen entfallende inländische Kapitalertragsteuer (siehe Kennzahl 361) eintragen.
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