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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite 91

Bilanzierung

Bilanzierung
Der Gewinn ist noch 2006 durch Aufstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) zu ermitteln, wenn
a) Ihr Unternehmen, aus dem Sie Einkünfte beziehen, ein Gewerbebetrieb ist, der im Firmenbuch eingetragen ist, oder
b) Ihr Unternehmen ein Gewerbebetrieb ist, der nicht im Firmenbuch eingetragen ist, aber nach der Bundesabgabenordnung zur Buchführung verpflichtet ist. Als nicht S. 92protokollierter Gewerbetreibender sind Sie zur Buchführung (Bilanzierung) verpflichtet, wenn Sie folgende Buchführungsgrenzen überschritten haben:
Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils mehr als 400.000 € , bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern jeweils mehr als 600.000 € oder bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Wert zum 1. Jänner mehr als 150.000 € beträgt, oder
c) wenn Sie freiwillig Bücher führen.
Unter den vorstehenden Voraussetzungen sind sowohl Einzelfirmen als auch Personengesellschaften (OHG, KG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GmbH & Co KG) zur ...

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