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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite S 239

Schuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG usw.


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Schuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG usw. (Kennzahl 057)
Die zitierten gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz: Bei sonstigen Leistungen (angenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
• der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
• der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Es handelt sich hier um Leistungen ausländischer Unternehmer, insbesondere die Einräumung von Urheberrechten, Leistungen in der Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, aus der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Sachverständigen, Ingenieurs, Aufsichtsratsmitglieds, Dolmetschers, Übersetzers, rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung, Datenverarbeitung, Gestellung von Personal, Vermietung beweglicher, körperlicher Gegenstände, Vermittlungen u. a.
§ 19 Abs. 1c : Bei der Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität, wenn sich der Ort dieser Lieferung nach § 3 Abs. 13 oder 14 UStG bestimmt und der liefernde Unterne...


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