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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite 171

Diätverpflegung


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Diätverpflegung
Zusätzlich zu den angegebenen Pauschbeträgen wegen Behinderung sind die Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen bei
a) Tuberkulose oder Zuckerkrankheit, Zöliakie oder AIDS mit 70 € monatlich,
b) Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit mit 51 € monatlich,
c) Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit mit 42 € monatlich.
Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Bei einer durch Bestätigung des Amtsarztes nachgewiesenen 25%igen oder höheren Erwerbsminderung werden die obigen Sätze ohne Abzug eines Selbstbehaltes anerkannt. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag abzusetzen.
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