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SWK 4, 5. Februar 2007, Seite 171

Behinderung

Behinderung (Kennzahlen 435, 476 und 439)
Für die eigene körperliche oder geistige Behinderung steht zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Behinderung veranlasst sind, folgender Pauschbetrag, der vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen ist, zu:


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Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
ein Freibetrag von Euro
25% bis 34%
75
35% bis 44%
99
45% bis 54%
243
55% bis 64%
294
65% bis 74%
363
75% bis 84%
435
85% bis 94%
507
ab 95%
726

Zur Feststellung einer Behinderung siehe die BMF-Information in SWK-Heft 6/2005, Seite T 40.

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