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Verfahren: Beweisaufnahme
•Es geht nicht an, daß zwischen dem Einlangen der Berufung und dem Ergehen der ersten Berufungsentscheidung fünfeinhalb(!) Jahre vergehen und die Behörde einen solcherart eingetretenen Zeitablauf zum Anlaß nimmt, um eine angebotene Beweisführung für einen entsprechend lange zurückliegenden Zeitpunkt als „wenig erfolgversprechend" abzutun. - (§ 183 Abs. 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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