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SWK 4, 1. Februar 1999, Seite S 098

Verrechnung von Wartetastenverlusten (Kennzahl 332)

Verrechnung von Wartetastenverlusten (Kennzahl 332)

Die in den Vorjahren entstandenen Wartetastenverluste sind bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte zunächst nicht abzuziehen. Die Gewinne des Jahres 1998 sind bei den Kennzahlen 310, 320 und 330 voll anzugeben. Die bei Kennzahl 332 geltend gemachten nicht ausgleichsfähigen Verluste aus Vorjahren vermindern den steuerpflichtigen Gewinn des betreffenden Betriebes. Es kommen folgende Posten in Betracht:

a) Wartetastenverluste gemäß § 23 a EStG 1972

Bis 1988 wurden bei beschränkter Haftung die Verluste, die zu einem negativen Kapitalkonto führten, steuerlich nicht berücksichtigt, daher auf Wartetaste gelegt (§ 23 a EStG 1972). Die Wartetastenverluste aus den Jahren bis 1988 werden durch die Leistung von Einlagen, soweit diese die Entnahmen überstiegen, in diesem Jahr zu ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten. Auch die Zuführung von Wirtschaftsgütern in das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters gilt als Einlage. Die Wartetastenverluste gemäß § 23 a EStG 1972 sind zeitlich unbeschränkt vortragsfähig (§ 112 Z 4 EStG 1988).

b) Wartetastenverluste durch Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen

Diese Wartetastenverluste sind bei Anm. 13, Seite S 96 f., besprochen. Soweit solche Wartetasten...

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