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Beteiligungserträge gemäß § 10 KStG (Kennzahl 631)
Beteiligungserträge gemäß § 10 KStG (Kennzahl 631)
§ 10 KStG behandelt die Steuerbefreiung der Erträge von unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften. Solche Erträge bleiben bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes außer Ansatz, sie sind deshalb bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes abzuziehen.
Erträge aus Schachtelbeteiligungen an ausländischen Gesellschaften, die einer Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, sind nicht steuerpflichtig. Diese Befreiung gilt nicht für Schachtelbeteiligungen, deren Unternehmensgegenstand zu mehr als 25% im Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren und Beteiligungen an anderen Unternehmen mit einem derartigen Unternehmensgegenstand liegen, es sei denn, die Gesellschaft unterhält einen Bankbetrieb.
Falls es sich um eine EU-Muttergesellschaft handelt, steht dieser die Erstattung der Kapitalertragsteuer zu und nicht der ausschüttenden Tochtergesellschaft.