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Zuwendung an begünstigte Spendenempfänger (Kennzahl 459)
Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger (Kennzahl 459)
Zuwendungen für Forschungs- und Lehraufgaben, Museen u. dgl. (siehe Seite S 82 f.) sind als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit die Zuwendungen nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen und sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen insgesamt 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen. Solche Zuwendungen werden auch nicht auf das Sonderausgabenpauschale angerechnet.