Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 4, 1. Februar 1999, Seite S 160

Kammerumlagepflicht

Kammerumlagepflicht

Das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 661/1994, sieht vor, daß die umlagepflichtigen Unternehmer den Jahresbetrag der entrichteten Kammerumlage in der Umsatzsteuererklärung bekanntzugeben haben.

Die Kammerumlage (KU 1) beträgt in der Regel 0,39% der Vorsteuer einschließlich Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer. Die KU 1 entfällt, wenn der steuerbare Umsatz nicht höher als 2 Millionen S ist. Auch unecht befreite umlagepflichtige Unternehmer haben für Zwecke der KU 1 die Vorsteuersumme zu ermitteln und in der Umsatzsteuererklärung anzugeben. Siehe Karl E. Bruckner in SWK-Heft 3/1995, Seite T 11, sowie den BMF-Erlaß, SWK-Heft 16/1995, Seite A 381.

Daten werden geladen...