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SWK 4, 1. Februar 1999, Seite S 120

Steuerberatungskosten (Kennzahl 460)

Steuerberatungskosten (Kennzahl 460)

Steuerberatungskosten (Honorar einschließlich Umsatzsteuer), die nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln sind, sind als Sonderausgaben unbeschränkt abzugsfähig, soweit sie an berufsrechtlich zur Steuerberatung befugte Personen geleistet werden.

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