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SWK 4, 1. Februar 1999, Seite S 093

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kennzahl 320)

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kennzahl 320)

Anzugeben sind

1. a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit,

b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren, Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer. Unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmensberater als freiberuflich Tätiger anzuerkennen ist, wurde im Erlaß des BMF, AÖFV 265/1992, festgelegt.

Die Sonderklassegebühren der Spitalsärzte sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit diese Entgelte nicht von der Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden. Ein Spitalsarzt kann die ihm durch diese Tätigkeit, auch allfällige durch seine wissenschaftliche Tätigkeit entstandenen Betriebsausgaben - eventuell das 12%ige Betriebsausgabenpauschale - von den erhaltenen Einnahmen abziehen.

c) Einkünfte aus der therapeutischen psychol...

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