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SWK 4, 1. Februar 1999, Seite S 092

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Kennzahl 310)

S. S 092Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Kennzahl 310)

Als steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft kommen u. a. in Betracht: Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Die Bestimmungen des § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes über die Abgrenzung zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen sowie dem gewerblichen Bereich gelten sinngemäß. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind weiters: Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes, Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft, aus Bienenzucht; Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.

Die Pauschalierung von nichtbuchführenden Land- und Forstwirten, Weinbauern und Gartenbaubetrieben (einschließlich Buschenschank im Rahmen des Obstbaues, land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbs und der Be- und/oder Verarbeitung eigener und zugekaufter Urprodukte) wird für die Veranlagungen der Kalenderjahre 1997 bis 1999 durch die Verordnung BGBl. II Nr. 430/1997, berichtigt durch die Verordnung BGBl. II...

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