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SWK 4, 1. Februar 1999, Seite S 100

Erhöhte Werbungskosten (Kennzahl 277)

Erhöhte Werbungskosten (Kennzahl 277)

Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung u. ä. sind abzugsfähige Werbungskosten, die bei inländischen Dienstverhältnissen schon im Lohnzettel berücksichtigt sind.

Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die aufgrund ausländischer gesetzlicher Verpflichtung zu leisten sind, sind ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig.

Wenn Sie Aktivbezüge hatten, wird ohne besonderen Nachweis das Werbungskostenpauschale von 1800 S jährlich abgezogen. Das Werbungskostenpauschale kann aber nur bis zur Höhe der Einkünfte aus Aktivbezügen geltend gemacht werden. Die Eintragung des Werbungskostenpauschales im Einkommensteuerformular ist nicht notwendig, stört aber auch nicht. Wenn Sie die steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und den Gesamtbetrag der Einkünfte (siehe Anm. 38, Seite S 111) selbst errechnen, so erhöht es den Überblick, wenn Sie auch das Werbungskostenpauschale einsetzen.

Wenn die Summe der tatsächlichen Werbungskosten (ohne die schon im Lohnzettel bei Kennzahl 230 abgezogenen Werbungskosten für Sozialversicherung usw.) höher als 1.800 S war, so sind die Werbungskosten in einer Beilage zur Steuererklärung aufzu...

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