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SWK 4, 1. Februar 1999, Seite S 137

Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer (Kennzahl 645)

Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer (Kennzahl 645)

Die vom Schuldner einbehaltene oder übernommene Kapitalertragsteuer wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet (siehe Anm. 14, Seite S 135).

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