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SWK 4, 1. Februar 1999, Seite S 148

Übrige steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug (Kennzahl 020)

Übrige steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug (Kennzahl 020)

Die darunter fallenden Umsätze sind in § 6 Abs. 1 Z 8 bis 17, 21 bis 26 und 28 aufgezählt. Soweit jedoch in solchen Fällen Rechnungen mit Angabe von Umsatzsteuer oder Kleinbetragsrechnungen mit Angabe des Umsatzsteuersatzes ausgestellt werden, ist die Umsatzsteuer abzuführen. Die Vorsteuern, die mit den unecht befreiten Umsätzen zusammenhängen, können nicht abgezogen werden.

Solche unecht befreite Umsätze sind u. a.:

Z 8: die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie Wertpapierumsätze, Umsätze von Gesellschaftsanteilen, verschiedene Geld- und Bankgeschäfte; die Umsätze von Handelsmünzen i. S. § 15 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Scheidemünzengesetzes, das sind nachgeprägte einfache und vierfache Dukaten, 8- und 4-Gulden-Stücke, 10-, 20- und 100-Kronen-Stücke sowie Maria-Theresien-Taler, ferner Goldbarren, unverarbeitetes Gold, in- und ausländische Münzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel gelten, das sind Babenberger, Philharmoniker, Krüger-Rand, Eagle, Maple-Leaf, Britania, Nugget usw.;

Z 9: die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersätze, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates ...

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