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Berichtigung gemäß § 12 Abs. 11 (Kennzahl 063)
Berichtigung gemäß § 12 Abs. 11 (Kennzahl 063)
§ 12 Abs. 11 lautet:
„Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist, sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist."
Wie in den „Erläuterungen" vermerkt ist, gilt die Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung auch beim Übergang zur Regelbesteuerung und umgekehrt.