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SWK 4, 1. Februar 1999, Seite S 103

Nicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge mit KESt-Abzug (Kennzahl 367)

Nicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge mit KESt-Abzug (Kennzahl 367)

Dazu gehören:

• Gewinnanteile als echter stiller Gesellschafter,

• kapitalertragsteuerpflichtige, aber nicht endbesteuerte Erträge aus ausländischen Investmentfonds,

• kapitalertragsteuerpflichtige, aber nicht endbesteuerte Erträge aus nicht einem unbestimmten Personenkreis angebotenen Wertpapieren (sogenanntes „Private Placement").

Gewinnanteile als stiller Gesellschafter einschließlich der Einkünfte aus der Veräußerung einer solchen Beteiligung oder der Überschüsse aus der Abschichtung einer solchen Beteiligung sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Die Kapitalertragsteuer ist vom auszahlenden Unternehmen abzuziehen und wird auf die Einkommensteuer des stillen Gesellschafters angerechnet. Der stille Gesellschafter hat die Gewinnanteile in dem Jahr zu versteuern, in dem sie ihm zufließen. In die EinkommensteuererklärungS. S 104 1998 sind deshalb in der Regel Gewinnanteile für das Jahr 1997 aufzunehmen.

Bei der Veräußerung (Abschichtung) einer stillen Beteiligung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und dem Einlagenstand steuerpflichtig.

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