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SWK 4, 1. Februar 1999, Seite S 088

Mehrkindzuschlag (§§ 9 bis 9 d FLAG)

Mehrkindzuschlag (§§ 9 bis 9 d FLAG)


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Für das Jahr 1999 steht ein Mehrkindzuschlag zu, wenn Sie 1998 für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen haben und das Familieneinkommen den Betrag von 504.000 S nicht übersteigt. Es erfolgt nur dann keine Zusammenrechnung des Familieneinkommens, wenn Sie mit Ihrem (Ehe)Partner im Jahr 1998 nicht mehr als 6 Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Den Mehrkindzuschlag für 1999 erhalten Sie bereits bei der Veranlagung 1998. Er beträgt monatlich 200 S für das dritte und jedes weitere Kind. Der Mehrkindzuschlag kann grundsätzlich nur vom Familienbeihilfenbezieher selbst beantragt werden. Kommt es für diesen zu keiner (Arbeitnehmer)- Veranlagung, kann der Familienbeihilfenbezieher zugunsten des (Ehe)Partners verzichten (siehe Verzichtserklärung auf dem Formular E 1).
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