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FLAG § 9., BGBl. I Nr. 64/2025, gültig ab 01.01.2026

ABSCHNITT I Familienbeihilfe

§ 9.

Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9c) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab beträgt der Mehrkindzuschlag 24,4 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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